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   BGH, 17.11.1955 - II ZR 222/54   

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BGH, 17.11.1955 - II ZR 222/54 (https://dejure.org/1955,170)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1955 - II ZR 222/54 (https://dejure.org/1955,170)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1955 - II ZR 222/54 (https://dejure.org/1955,170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 69
  • NJW 1956, 58
  • DNotZ 1956, 52
  • DB 1955, 1185
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1954 - II ZR 23/53

    Vollmacht beim Verkauf eines GmbH-Anteils

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - II ZR 222/54
    Eine solche Urkunde kann nicht weitergegeben werden, sie ermöglicht keinen freien Handel mit dem umstrittenen Geschäftsanteil (BGHZ 13, 49).
  • RG, 17.12.1942 - VIII 146/42

    Wirkt bei einer zur Einziehung abgetretenen Forderung die Zurücknahme der Klage

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - II ZR 222/54
    Der Inhaber eines Rechts kann einen anderen ermächtigten, dieses Recht, ohne es ihm zu übertragen, im eigenen Namen geltend zu machen, und eine solche Einziehungsberechtigung berechtigt zur Klage, wenn ihr Inhaber ein eigenes rechtliches Interesse an der Verfolgung des Rechts hat (RGZ 170, 191 m.w.Nachw.; OGHZ 1, 335; BGH Lind-Möhr Nr. 1 zu § 185 BGB).
  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 365/97

    Formbedürftigkeit eines Treuhandvertrages hinsichtlich eines

    Anders als die im wesentlichen dem Schutz vor Übereilung dienende Vorschrift des § 313 BGB zielt § 15 Abs. 4 GmbHG - wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die gefestigte Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 13, 49, 51 f.;BGHZ 19, 69, 71; BGHZ 75, 352, 353; BGHZ 130, 71, 74) - nicht nur darauf ab, den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu gewährleisten, sondern soll auch vereiteln, daß GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden.

    Dies konnte, da weder ein Geschäftsanteil vorhanden war noch dessen Entstehen in die Wege geleitet und nur noch von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abhängig war, formfrei geschehen (BGHZ 19, 69, 70 m.w.N.; Lutter/Hommelhoff aaO § 15 Rdn. 44; Baumbach/Hueck aaO § 15 Rdn. 55).

  • BGH, 05.11.1979 - II ZR 83/79

    Zur Formbedürftigkeit der Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines

    Die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf grundsätzlich der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG (Weiterführung von BGHZ 19, 69).

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, sie findet auch in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 17. November 1955 (BGHZ 19, 69) keine Stütze.

    In dem Urteil vom 17. November 1955 (a.a.O. = LM GmbHG § 15 Nr. 3 m. Anm. Fischer = GmbH-Rdsch. 1956, 44 m. Anm. Ganßmüller) konnte offenbleiben, ob allgemein die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils unter § 15 Abs. 3 GmbHG fällt, die vom Wortlaut dieser Vorschrift unzweifelhaft nicht erfaßt wird.

    Nur umgekehrt erscheint es vertretbar, um den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 und 4 nicht unnötig auszudehnen, bestimmte Abtretungsvorgänge von dem Formzwang auszunehmen, nämlich wenn sie ihrer Art nach - wie beim Treuhänderwechsel (BGHZ 19, 69) - offensichtlich nicht dazu dienen können, den Handel mit Geschäftsanteilen zu fördern.

  • LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 9 KR 263/15

    Keine Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

    Denn nach Ansicht des BGH in Anlehnung an die gefestigte Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der wesentliche Zweck des § 15 Abs. 4 GmbHG zu vereiteln, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden (BGHZ 13, 49, 51 f.; BGHZ 19, 69, 71; BGHZ 75, 352, 352; BGHZ 130, 71, 74; BGHZ 141, 207, 211, Vereinbarungstreuhand).

    Dies kann, da weder ein Geschäftsanteil vorhanden ist, noch dessen Entstehen in die Wege geleitet ist, und nur noch von der Eintragung des Gesellschaft in das Handelsregister abhängig ist, formfrei geschehen (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 15 Rn. 48, Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., Rn. 56; BGHZ 19, 69, 70).

  • BGH, 11.10.1976 - II ZR 119/75

    Gültigkeit von Stimmrechtsvereinbarungen im Zusammenhang mit der treuhänderischen

    Unerheblich ist hierbei, daß die aus den vorgenannten Umständen im Wege der Auslegung zu entnehmende Treuhandabrede nicht ausdrücklich beurkundet worden ist (vgl. BGHZ 19, 69, 70).
  • BFH, 25.04.2006 - X R 57/04

    Rückgängigmachung einer Privatentnahme nicht möglich

    Diese hat die Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass jemand beauftragt wird, Anteile an einer noch zu gründenden GmbH zu erwerben, weil bis zur Gründung § 15 Abs. 4 GmbHG noch nicht zur Anwendung gelangt und sich in diesem Fall die Herausgabepflicht unmittelbar aus dem Gesetz (§ 667 BGB) ergibt (BGH-Urteile vom 17. November 1955 II ZR 222/54, BGHZ 19, 69, und vom 19. April 1999 II ZR 365/97, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 861; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 1991 21 W 35/91, GmbHR 1992, 368; OLG Köln, Urteil vom 22. März 2001 18 U 69/00, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht --NZG-- 2001, 810; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 15 Rz. 35).
  • BGH, 27.02.1997 - III ZR 75/96

    Formbedürftigkeit eines Maklervertrages zur Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Die Anteilsrechte an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollen nicht zum Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden und nicht wie die Aktien in den Börsenverkehr geraten; eine ungebundene Umsetzung der Geschäftsanteile von Hand zu Hand soll durch diese Formvorschrift unmöglich gemacht werden (vgl. RGZ 135, 70, 71; BGHZ 13, 49, 51 f [BGH 24.03.1954 - II ZR 23/53] ; BGHZ 19, 69, 71; BGHZ 75, 352, 353).

    So hat es der Bundesgerichtshof abgelehnt, die Grundsätze, die im Grundstücksverkehr zu einem teilweisen Ausschluß des § 167 Abs. 2 BGB geführt haben, auch auf den Verkauf und die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen zu übertragen, und anerkannt, daß der Verkauf und die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils in notarieller Form durch einen formlos Bevollmächtigten vorgenommen werden kann, wenn ihn die Vollmacht namentlich benennt (BGHZ 13, 49, 52) [BGH 24.03.1954 - II ZR 23/53] ; auch die Abtretung des Anspruchs des Treugebers gegen den bisherigen Treuhänder auf Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen neuen Treuhänder bedarf nicht der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG (BGHZ 19, 69).

  • OVG Berlin, 23.09.2003 - 3 B 12.96

    Novum

    Nach der genannten Rechtsprechung waren Treuhandverträge, die den Geschäftsanteil an einer GmbH betrafen, formfrei, weil sich die Pflicht zur Abtretung des Geschäftsanteils bei Beendigung des Treuhandverhältnisses aus dem Gesetz oder bloß als mittelbare Folge aus dem Treuhandvertrag ergab (RGZ 124, 371 m.w.N.; BGHZ 19, 69 m.w.N.; offen gelassen von BHGZ 35, 272 ).
  • BGH, 26.06.1997 - IX ZR 233/96

    Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts wegen Beratungsverschulden

    Der in der Vereinbarung des Klägers mit den Gesellschaftern der LMC GmbH enthaltene Auftrag, den im eigenen Namen zu erwerbenden Geschäftsanteil in Höhe von 210.000 DM und 105.000 DM für fremde Rechnung zu verwalten, sowie die Verpflichtung, nur nach Weisung der Treugeber über diese Anteile zu verfügen und sie nach Vertragsbeendigung abzutreten, war formfrei möglich; denn die entsprechenden Verpflichtungen des Treuhänders ergeben sich bei einem solchen Geschäftsbesorgungsvertrag schon aus dem Gesetz (vgl. BGHZ 19, 69, 70; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1970 - II ZR 161/69, WM 1971, 306, 307; Hachenburg/Schilling/Zutt, GmbHG 7. Aufl. § 15 Rdnr. 43).
  • OLG München, 08.10.1993 - 23 U 3365/93

    Formunwirksamkeit eines Vergleiches zwischen zwei Gesellschaftern einer GmbH über

    Zwar geht der Zweck des Formerfordernisses dahin, den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen auszuschließen (BGHZ 19, 69/70 ff.; 75, 352/353).
  • BayObLG, 20.12.1979 - BReg. 1 Z 84/79

    Zu den Anforderungen an die Anmeldung einer GmbH

    Auch für derartige Erklärungen gelten die Grundsätze, die in den §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen im engeren Sinne festgelegt sind (Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., wie - um nur einige Beispiele zu nennen - Auflassung, Erbbaurecht, Nießbrauch, Leibgeding etc. kaum noch verwendet werden, sondern müßten, um einen eintragungsfähigen Tatbestand zu ergeben, "tatsächlich aufbereitet" in die Urkunden aufgenommen werden. Zu welchen Ergebnissen dies führen würde, liegt auf der Hand. Notar Dr. Wolfgang Reimann, Roding . 19. GmbHG § 15 (Zur Formbedürftigkeit der Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils) Die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf grundsätzlich der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG (Weiterführung von BGHZ 19, 69 ).

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, sie findet auch in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 17. November 1955 ( BGHZ 19, 69 ) keine Stütze.

  • KG, 30.04.2019 - 4 U 15/18

    Urkundenprozess über die Verpflichtung eines Bürgen auf die Rückführung eines

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

    Einwilligungsbedürfnis des Künstlers bei Tonbandaufnahmen einer Opernaufführung

  • BGH, 30.06.1958 - II ZR 213/56

    Stammeinlagen und Darlehensschuld der GmbH

  • FG Düsseldorf, 06.05.2004 - 11 K 3047/00

    Entnahme aus dem Betriebsvermögen zu betriebsfremden Zwecken durch

  • BGH, 14.12.1970 - II ZR 161/69

    Rechtsstellung eines Gesellschafters - Erwerb einer Rechtsstellung als Treuhänder

  • BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60

    Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 20.10.1993 - 8 U 40/93

    Form der Geschäftsanteilsabtretung

  • OLG Frankfurt, 27.11.1991 - 21 W 35/91

    Abschluss eines Treuhandvertrages; Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH;

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58

    Tonträger und Orchester

  • BGH, 01.03.1962 - II ZR 1/62

    Bildung von Geschäftsanteilen - Vertrag über die Aufhebung eines

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.1998 - 7 K 223/96

    Pflicht zur Versteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils ;

  • FG Hessen, 30.04.1996 - 4 K 3345/92

    Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einem Mantelkauf einer Gesellschaft; Verluste

  • FG Hessen, 08.02.1993 - 4 K 6216/91
  • BGH, 19.01.1961 - II ZR 217/58

    Vertragliche Aufhebung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers als Aufgabe der

  • BGH, 01.03.1962 - II ZR 217/57

    Bildung von Geschäftsanteilen - Vertrag über die Aufhebung eines

  • BGH, 19.12.1957 - VII ZR 5/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.01.1959 - VII ZR 67/58

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1955 - III ZR 148/54   

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https://dejure.org/1955,694
BGH, 03.11.1955 - III ZR 148/54 (https://dejure.org/1955,694)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1955 - III ZR 148/54 (https://dejure.org/1955,694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 373
  • NJW 1956, 58
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1952 - III ZR 305/51

    Entlassung aus politischem Grunde

    Auszug aus BGH, 03.11.1955 - III ZR 148/54
    Vielmehr können Entlassungsgesuch und Entlassung nicht losgelöst von den dahinter stehenden Gründen (Beweggründen) betrachtet werden (BGHZ 6, 348 [353]; BVerfG in NJW 1953, 360; OVG Münster in DVBl. 55, 223).

    Abgesehen davon wurden nach der Entscheidung des Senats in BGHZ 6, 348 Entlassungsverfügungen in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch auch dann wirksam, wenn sie dem Beamten nicht in der Form des § 163 DBG zugingen.

    Zwar ist an sich die Anfechtung öffentlichrechtlicher Willenserklärungen von Privatpersonen wegen Drohung möglich (BGHZ 6, 348 [351] im Anschluß an die reichsgerichtliche Rechtsprechung).

  • BVerfG, 21.01.1953 - 1 BvR 520/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Rechtsstellung nach G131

    Auszug aus BGH, 03.11.1955 - III ZR 148/54
    Vielmehr können Entlassungsgesuch und Entlassung nicht losgelöst von den dahinter stehenden Gründen (Beweggründen) betrachtet werden (BGHZ 6, 348 [353]; BVerfG in NJW 1953, 360; OVG Münster in DVBl. 55, 223).
  • BGH, 07.02.1955 - III ZR 54/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.11.1955 - III ZR 148/54
    Daß die Vereinfachungsbestimmungen der genannten Kriegsmaßnahmenverordnung auch im Rahmen des Kirchenbeamtenrechts Anwendung zu finden hatten, hat der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 7. Februar 1955 - III ZR 54/54 - (S. 6) ausgeführt.
  • BGH, 17.12.1956 - III ZR 89/55

    Amtshaftung für Kirchenbeamte

    Vielmehr konnten sich die Zeugen für befügt, ja sogar aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht für verpflichtet halten, mit dem Kläger zu erörtern, wie die Anordnung einer sofortigen Entbindung von den Amtsgeschäften und die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens vermieden werden könnte, und ihm anzuraten, zur Vermeidung solcher Maßnahmen selbst den Antrag auf Entbindung von den Amtsgeschäften und Versetzung in den Ruhestand zu stellen (vgl dazu BGHZ 18, 373 [379/80]).
  • BVerwG, 17.07.1978 - 2 B 5.78

    Fürsorgepflicht des Richterdienstgerichts - Vertreter des Dienstherrn -

    Es hat vielmehr allgemeine Amtspflichten, deren Verletzung haftungsmäßig ausschließlich gemäß Art. 34 GG, § 839 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 1955 - III ZR 148/54 [NJW 1956 S. 58 - 59 -] betreffend einen Untersuchungsführer im Rahmen eines Disziplinar- oder Dienststrafverfahrens).
  • BVerwG, 25.10.1968 - VI C 1.65

    Rechtsmittel

    Es war nach der Auffassung des Grundgesetzgebers nicht Aufgabe des Staates, die durch den Zusammenbruch des Reiches betroffenen Rechtsverhältnisse der Kirchenbediensteten zu regeln, sondern Aufgabe der Kirche selbst, wie sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV ergibt (vgl. BVerwGE 9, 179 [182]; siehe auch BGHZ 18, 373 [375]; Holtkotten im Bonner Kommentar, Art. 131 GG, Anm. II A 1 b; Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Art. 131 Anm. 2).
  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75

    Justitiar bei einem Bischöflichen Offizialat

    Auch Art. 131 GG ist auf Bedienstete der Kirche nicht angewandt worden (BGHZ 18, 373, 375).
  • BVerwG, 30.09.1959 - VI C 378.56

    Evangelische Landeskirchen als zur Übernahme eines Staatsbediensten von Amts

    Bedienstete der Kirchen in das Gesetz zu Art. 131 GG einzubeziehen, bestand dagegen, worauf der Beklagte mit Recht hinweist, kein Grund, weil die Regelung der Rechtsverhältnisse dieser Personen, soweit sie vom Zusammenbruch des Reiches betroffen waren, nach der Auffassung des Grundgesetzgebers (vgl. Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 WRV; siehe auch BGHZ 18, 373 [375]) nicht Sache des Staates, sondern der Kirchen selbst war.
  • BVerwG, 28.09.1961 - VI CB 87.59

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits in seinemUrteil vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 378.56 - (BVerwGE 9, 179 [182]) unter Hinweis auf BGHZ 18, 373 [375] ausgeführt, daß die Regelung der Rechtsverhältnisse der vom Zusammenbruch des Reiches betroffenen Bediensteten der Kirchen nicht Sache des Staates, sondern Sache der Kirchen war.
  • BGH, 19.12.1957 - III ZR 140/56

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Pensionierung trotz Einhaltung der beamtenrechtlichen Formen ein Ausscheiden aus dem Amt aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen darstellen, weil dafür nicht die äußere Form, sondern die zugrundeliegenden wahren Beweggründe maßgebend sind (BGHZ 6, 348; 18, 373 [BGH 27.10.1955 - III ZR 82/54]/376; III ZR 48/54 vom 13. Oktober 1955; III ZR 45/55 vom 12. Juli 1956; vgl. auch BVerwG NJW 1956, 74).
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